Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BAG, 24.01.1973 - 4 AZR 104/72 - Abordnung eines Angestellten; Direktionsrecht des Arbeitgebers; Abordnung eines Beamten; Handlung mit rechtsgeschäftlichem Charakter; Wesensmerkmal des Arbeitsvertrages; Übertragung einer neuen Tätigkeit; Konstitutive Schriftform; Gesamtheit der erkennbaren Umstände
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.01.1973, Az.: 4 AZR 104/72
Abordnung eines Angestellten; Direktionsrecht des Arbeitgebers; Abordnung eines Beamten; Handlung mit rechtsgeschäftlichem Charakter; Wesensmerkmal des Arbeitsvertrages; Übertragung einer neuen Tätigkeit; Konstitutive Schriftform; Gesamtheit der erkennbaren Umstände
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG München 09.12.1971 - 1 Sa 703/71
Fundstellen:
BAGE 25, 12 - 18
PersV 1973, 219
BAG, 24.01.1973 - 4 AZR 104/72
Amtlicher Leitsatz:
1. Die Abordnung eines Angestellten ist diesem gegenüber eine im Direktionsrecht des Arbeitgebers wurzelnde einseitige Maßnahme. Sie ist nicht wie die Abordnung eines Beamten nach öffentlichem Recht zu beurteilen, sondern als Handlung mit rechtsgeschäftlichem Charakter nach zivilrechtlichen bzw tarifrechtlichen Grundsätzen.
2. Die Übertragung einer neuen Tätigkeit betrifft ein Wesensmerkmal des Arbeitsvertrages selbst und damit eine Regelung im Sinne von BAT § 4 Abs. 1, für die keine konstitutive Schriftform vorgeschrieben ist.
3. Es ist der Gesamtheit der erkennbaren Umstände zu entnehmen, ob eine Tätigkeit nach dem bei ihrer Übertragung zum Ausdruck gekommenen Willen des Arbeitgebers für die Dauer oder nur vorübergehend übertragen werden soll.