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BAG, 20.02.1973 - 5 AZB 5/73 - Berufungsschrift; Bezeichnung des Beklagten
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 20.02.1973, Az.: 5 AZB 5/73
Berufungsschrift; Bezeichnung des Beklagten
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Hamm 26.01.1973 - 5 Sa 885/72
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
DB 1973, 1608 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 20.02.1973 - 5 AZB 5/73
Amtlicher Leitsatz:
Eine Berufungsschrift entspricht auch dann den Anforderungen des § 518 ZPO, wenn zwar der Berufungsbeklagte nicht namentlich bezeichnet ist, aus den übrigen Umständen sich aber deutlich ergibt, wer Berufungsbeklagter ist.