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BAG, 06.03.1974 - 5 AZR 313/73 - Vertragsverletzung; Angestellter Arzt; Approbation; Annahmeverzug; Gesetzliches Beschäftigungsverbot; Berufsausübungserlaubnis; Verlängerung der Erlaubnis; Entgegenwirken durch den Arbeitgeber
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.03.1974, Az.: 5 AZR 313/73
Vertragsverletzung; Angestellter Arzt; Approbation; Annahmeverzug; Gesetzliches Beschäftigungsverbot; Berufsausübungserlaubnis; Verlängerung der Erlaubnis; Entgegenwirken durch den Arbeitgeber
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Hamm 11.05.1973 - 2 Sa 92/73
Fundstelle:
DB 1974, 1168-1169 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 06.03.1974 - 5 AZR 313/73
Amtlicher Leitsatz:
1. Ein angestellter Arzt darf die vereinbarte Tätigkeit nicht ausüben, wenn er weder die Approbation noch eine besondere Erlaubnis zur Berufsausübung besitzt. Für den Arbeitgeber besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Solange Approbation oder Erlaubnis nicht erteilt sind, kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug.
2. Läuft die Berufsausübungserlaubnis eines nicht approbierten angestellten Arztes vor dem Ende des Arbeitsvertrages ab, darf der Arbeitgeber bei der die Erlaubnis erteilenden Behörde der Verlängerung der Erlaubnis nicht entgegenwirken. Es ist jedoch kein vertragswidriges Verhalten, wenn er der Behörde die wegen der drohenden Nichtverlängerung der Erlaubnis getroffenen Maßnahmen wahrheitsgemäß schildert.