Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. B.4 RdSchr. vom 18.03.2020-II, Bedeutung der Zahlung von Arbeitsentgelt
Tit. B.4 RdSchr. vom 18.03.2020-II
Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Tit. B – Versicherungspflicht
Tit. B.4 RdSchr. vom 18.03.2020-II – Bedeutung der Zahlung von Arbeitsentgelt
(1) Im Gegensatz zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III) bezieht die Krankenversicherung ( § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und die Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 SGB XI) die zur Berufsausbildung Beschäftigten in die Versicherungspflicht (als Arbeitnehmer) nur dann ein, wenn sie Arbeitsentgelt erhalten. Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, besteht in der Kranken- und Pflegeversicherung die besondere Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 i.V.m. Satz 1 SGB XI, wenn keine Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht.
(2) Als Beitragsbemessungsgrundlage für die zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt gilt
in der Kranken- und Pflegeversicherung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG festgelegte monatliche Bedarfsbetrag für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen (§ 236 Abs. 1 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI i.V.m. § 236 Abs. 1 SGB V); Änderungen des Bedarfsbetrages sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden (fiktiven) Semesterbeginns an zu berücksichtigen; als Semester gelten die Zeiten vom 1.4. bis 30.9. und vom 1.10. bis 31.3.,
in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ein Betrag in Höhe von 1 v.H. der Bezugsgröße (§ 162 Nr. 1 SGB VI, § 342 SGB III).
(2) Erhalten zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (Alg-W) oder Übergangsgeld nach dem SGB III, besteht
in der Krankenversicherung aufgrund der Konkurrenzregelung (§ 5 Abs. 7 Satz 1 SGB V), nach der die Versicherungspflicht als Auszubildender ohne Entgelt nachrangig ist, Beitragspflicht allein aufgrund des Leistungsbezugs; das gilt auch für die Pflegeversicherung,
in der Rentenversicherung Versicherungs- und Beitragspflicht sowohl aufgrund der Berufsausbildung als auch des Leistungsbezugs,
in der Arbeitslosenversicherung lediglich Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung zur Berufsausbildung; bei dem Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung ist die Beschäftigung versicherungsfrei (§ 27 Abs. 5 Satz 1 SGB III)