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BAG, 24.09.1974 - 3 AZR 589/73 - Verschulden bei Vertragsschluß; Culpa in contrahendo; Zahlungsschwierigkeiten; Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Arbeigebers; Aufklärungspflicht; Vertreter; Verschulden; Schadensersatzpflicht; Eingehungsbetrug; Schutzgesetz
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.09.1974, Az.: 3 AZR 589/73
Verschulden bei Vertragsschluß; Culpa in contrahendo; Zahlungsschwierigkeiten; Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Arbeigebers; Aufklärungspflicht; Vertreter; Verschulden; Schadensersatzpflicht; Eingehungsbetrug; Schutzgesetz
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Kiel 02.11.1973 - 4 Sa 298/73
Rechtsgrundlagen:
Fundstellen:
DB 1975, 307-309 (Volltext mit amtl. LS)
GmbHR 1975, 62 (amtl. Leitsatz)
IPRspr 1974, 144
NJW 1975, 708-710 (Volltext mit amtl. LS) "hier: bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers"
BAG, 24.09.1974 - 3 AZR 589/73
Amtlicher Leitsatz:
1. Hat ein Arbeitgeber Anlaß zu Zweifeln, ob er in der Lage sein werde, die in absehbarer Zeit fälligen Löhne und Gehälter auszuzahlen, so muß er vor Abschluß neuer Arbeitsverträge die Bewerber auf diesen Umstand hinweisen, soweit er nicht seine Zahlungsschwierigkeiten als bekannt voraussetzen kann.
2. Versäumt ein Vertreter des Arbeitgebers bei Abschluß eines Arbeitsvertrages diesen Hinweis, so trifft die Schadensersatzpflicht wegen Verschuldens bei Vertragsschluß nicht den Vertreter, sondern den vertretenen Arbeitgeber. Das gilt auch dann, wenn der Vertreter als Mitgesellschafter der vertretenen GmbH ein erhebliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Vertrages hat.
3. Der Vertreter muß jedoch persönlich für den entstandenen Schaden aufkommen, wenn er bei Abschluß des Vertrages eine unerlaubte Handlung in der Form eines Eingehungsbetruges begangen hat. Das ist dann anzunehmen, wenn er den Bewerber durch sein Schweigen wissentlich getäuscht und dessen Schädigung bewußt in Kauf genommen hat.
4. § 64 Abs. 1 GmbHG ist ein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Gesellschaftsgläubiger. Der Schutzzweck der Vorschrift geht jedoch nur dahin, das bei Eintritt der Konkursreife vorhandene Gesellschaftsvermögen dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger zu erhalten. Der Abschluß neuer Arbeitsverträge ist allein noch keine Verletzung des Schutzgesetzes.