Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 140 SGB XI Tit. 1 RdSchr. vom 21.04.2020, Allgemeines
Zu § 140 SGB XI Tit. 1 RdSchr. vom 21.04.2020
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 140 SGB XI – Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade
Zu § 140 SGB XI Tit. 1 RdSchr. vom 21.04.2020 – Allgemeines
(1) Die Feststellung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit und der weiteren für das Vorliegen einer Anspruchsberechtigung erforderlichen Voraussetzungen (z. B. Vorliegen der Vorversicherungszeiten) erfolgt auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts. Wird ein Antrag auf Feststellung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit demzufolge bis zum 31.12.2016 gestellt, so findet das bis zum 31.12.2016 geltende Begutachtungsverfahren Anwendung. Bei einer Antragsstellung ab dem 01.01.2017 finden hingegen die neuen Begutachtungs-Richtlinien Anwendung. Der Zeitpunkt der Antragsstellung ist maßgeblich für das gesamte Verfahren von der Antragstellung über die Begutachtung bis hin zum Erlass des Leistungsbescheids und gilt auch für nachfolgende Widerspruchs- und sozialgerichtliche Verfahren. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist der Eingang des Antrags bei der Pflegekasse maßgeblich.
Beispiel 1
Versicherter stellt einen erstmaligen Antrag auf Pflegeleistungen.
Eingang des Antrags bei Pflegekasse | am 22.12.2016 |
Begutachtung | am 26.01.2017 |
Bescheiderteilung | am 01.02.2017 |
Ergebnis:
Obwohl die Begutachtung zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit am 26.01.2017 erfolgt, finden die bis zum 31.12.2016 geltenden Begutachtungs-Richtlinien Anwendung. Maßgeblich für das anzuwendende Recht ist nicht der Zeitpunkt der Begutachtung, sondern der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Pflegekasse am 22.12.2016.
Beispiel 2
Versicherter stellt einen erstmaligen Antrag auf Pflegeleistungen
Eingang des Antrags bei Pflegekasse | am 02.01.2017 |
Begutachtung | am 06.02.2017 |
Bescheiderteilung | am 10.02.2017 |
Ergebnis:
Da der Antrag des Versicherten am 02.01.2017 bei der Pflegekasse eingegangen ist, finden die ab 01.01.2017 gültigen Begutachtungs-Richtlinien Anwendung.
(2) Versicherte, bei denen Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14, 15 SGB XI oder eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI nach dem am 31.12.2016 geltenden Recht bereits festgestellt wurde und die die Voraussetzung für einen Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung nach dem SGB XI erfüllen, sind ohne Antragstellung und ohne erneute Begutachtung durch den MDK oder einem von der Pflegekasse beauftragten Gutachter ab dem 01.01.2017 einem Pflegegrad zuzuordnen. Dabei ist ausreichend, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht. Die Zuordnung ist dem Versicherten schriftlich mitzuteilen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch das Gemeinsame Rundschreiben vom 1. Dezember 2021