Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 44a SGB XI Tit. 2.1.4 RdSchr. vom 21.04.2020, Antragsverfahren
Zu § 44a SGB XI Tit. 2.1.4 RdSchr. vom 21.04.2020
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 44a SGB XI Tit. 2 – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (Pflegeunterstützungsgeld) → Zu § 44a SGB XI Tit. 2.1 – Grundsätze der Leistungserbringung und Anspruchsvoraussetzungen
Zu § 44a SGB XI Tit. 2.1.4 RdSchr. vom 21.04.2020 – Antragsverfahren
(1) Das Pflegeunterstützungsgeld wird nur auf Antrag gewährt. Dieser ist unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen zu stellen. Hierdurch wird sichergestellt, dass in Fällen, in denen der Arbeitgeber auf ein entsprechendes ärztliches Attest verzichtet hat, die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zeitnah ein ärztliches Attest verlangen kann. Das erforderliche ärztliche Attest kann nachgereicht werden. Für die Vorlage des ärztlichen Attestes ist eine Kopie ausreichend. Aus dem ärztlichen Attest müssen folgende Angaben hervorgehen:
Name des pflegebedürftigen nahen Angehörigen,
Vorliegen der Notwendigkeit zur Organisation oder Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung des Pflegebedürftigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation,
Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung sowie
voraussichtliches Erfüllen der Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit i.S.d. §§ 14 und 15 SGB XI, sofern noch keine Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den MDK oder den von der Pflegekasse beauftragten unabhängigen Gutachter getroffen wurde.
Es muss sich hierbei nicht um einen Vertragsarzt handeln. Die Kosten für die ärztliche Bescheinigung gehen zu Lasten des Antragstellers.
Die Pflegekasse des pflegebedürftigen nahen Angehörigen stellt dem Beschäftigten eine Entgeltbescheinigung zur Weiterleitung an den Arbeitgeber zur Verfügung. In den Fällen der Gewährung des Pflegeunterstützungsgeldes erfolgt kein Datenaustausch im Rahmen des Datenaustauschverfahrens Entgeltersatzleistungen mit Arbeitgebern (DTA EEL), z. B. analog dem Verfahren bei Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes. Für den Nachweis des ausgefallenen Arbeitsentgelts hat der Beschäftigte die von seinem Arbeitgeber ausgefüllte Entgeltbescheinigung zur Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes einzureichen. Im Falle der arbeitnehmerähnlichen Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, ist die Entgeltbescheinigung durch den Auftraggeber oder dem Zwischenmeister auszufüllen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch das Gemeinsame Rundschreiben vom 1. Dezember 2021