Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 39 SGB XI Tit. 2.2 RdSchr. vom 21.04.2020, Verhinderungspflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
Zu § 39 SGB XI Tit. 2.2 RdSchr. vom 21.04.2020
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson → Zu § 39 SGB XI Tit. 2 – Anspruchsvoraussetzungen
Zu § 39 SGB XI Tit. 2.2 RdSchr. vom 21.04.2020 – Verhinderungspflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
(1) Wird die Verhinderungspflege in Form der häuslichen Pflege durch eine Pflegeperson durchgeführt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann davon ausgegangen werden, dass die Verhinderungspflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen sind die Aufwendungen grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nach § 37 Abs. 1 SGB XI beschränkt. Im Rahmen der Ermittlung der Kostenübernahme für die Verhinderungspflege sind folgende Beträge zugrunde zu legen:
Pflegegrad 2: 474,00 EUR (316,00 EUR : 28 Tage x 42 Tage),
Pflegegrad 3: 817,50 EUR (545,00 EUR : 28 Tage x 42 Tage),
Pflegegrad 4: 1.092,00 EUR (728,00 EUR : 28 Tage x 42 Tage),
Pflegegrad 5: 1.351,50 EUR (901,00 EUR : 28 Tage x 42 Tage).
Eine Begrenzung des Leistungsanspruchs entsprechend der Kürzungsvorschrift des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XI (vgl. Ziffer 2.2.1 zu § 37 SGB XI) auf einen Tagessatz von 1/42 für die tatsächlichen Tage, an denen die Verhinderungspflege durchgeführt wurde, erfolgt nicht (Urteil des BSG vom 12.07.2012; Az.: B 3 P 6/11 R, vgl. auch Ziffer 1).
Unabhängig von der Beschränkung der Aufwendungen auf den Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades, sind von dem Pflegebedürftigen die Kosten nachzuweisen (z. B. Quittung, Rechnung, Kontoauszug). Sind der Ersatzpflegeperson Aufwendungen für Fahrkosten oder Verdienstausfall entstanden, so kann in diesen besonders gelagerten Fällen eine Kostenerstattung bis zu 1.612,00 EUR erfolgen.
Eine Erhöhung des Leistungsbetrages um bis zu 806,00 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI kann in Fällen der Übernahme nachgewiesener notwendiger Aufwendungen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB XI erfolgen.
(2) Ist die Ersatzpflegeperson selbständig tätig, ist für den Nachweis des Verdienstausfalles der Einkommenssteuerbescheid vom Vorjahr vorzulegen. Als Berechnungsgrundlage ist hierbei das aus diesem Steuerbescheid ersichtliche Netto zugrunde zu legen.
(3) Bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ist in Anlehnung an das Krankenversicherungsrecht (§ 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V) pro gefahrenen Kilometer jeweils der nach dem Bundesreisekostengesetz (§ 5 Abs. 1 BRKG) festgesetzte Betrag für die Wegstreckenentschädigung (0,20 EUR) zu erstatten. Eine Begrenzung auf den Höchstbetrag von zurzeit 130,00 EUR bzw. 150,00 EUR erfolgt nicht.
(4) Verwandte (§ 1589 BGB) des Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade sind Eltern, Kinder (einschließlich der für ehelich erklärten und angenommenen Kinder), Großeltern, Enkelkinder und Geschwister.
Verschwägerte (§ 1590 BGB) des Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade sind Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten), Schwiegereltern, Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter), Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder), Großeltern der Ehegatten, Stiefgroßeltern, Schwager/Schwägerin.
Beispiel 1
Die Verhinderungspflege bei einem Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3 wird von seiner nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Tochter vom 03.01. bis 13.02. (42 Kalendertage) durchgeführt. Von der Tochter werden neben den pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 800,00 EUR Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel in Höhe von 90,00 EUR nachgewiesen.
Kostenübernahme für die Verhinderungspflege | = 800,00 EUR |
plus Fahrkosten | = 90,00 EUR |
Gesamt | = 890,00 EUR |
Berechnung der Pflegegeldansprüche: | |
für den 03.01. und 13.02. | |
volles Pflegegeld (545,00 EUR x 2 : 30) | = 36,33 EUR |
vom 04.01. bis 12.02. | |
hälftiges Pflegegeld (272,50 EUR x 40 : 30) | = 363,33 EUR |
Ergebnis:
Da es sich bei der Tochter um eine Verwandte bis zum zweiten Grade handelt, ist der Erstattungsbetrag auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes (817,50 EUR) begrenzt. Die nachgewiesenen Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen können in Höhe von 800,00 EUR zuzüglich Fahrkosten in Höhe von 90,00 EUR erstattet werden.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist aus zeitlichen Gründen für das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft. Dies gilt gleichermaßen für den Anspruch auf Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege am 03.01. und 13.02. wird volles Pflegegeld in Höhe von 36,33 EUR (545,00 EUR x 2 : 30) gezahlt. Für den Zeitraum vom 04.01. bis 12.02. besteht ein Anspruch auf hälftiges Pflegegeld in Höhe von 363,33 EUR (50 v. H. von 545,00 EUR = 272,50 EUR x 40 : 30).
Der nicht verwendete Leistungsbetrag der Verhinderungspflege in Höhe von 722,00 EUR kann im laufenden Kalenderjahr für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.
Beispiel 2
Die Verhinderungspflege bei einem Pflegegeldempfänger des Pflegegrades 4 wird von dessen nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Sohn vom 20.04. bis 10.05. (21 Kalendertage) durchgeführt. Von der Pflegeperson werden pflegebedingte Aufwendungen in Höhe von 650,00 EUR, ein Verdienstausfall in Höhe von 1.445,00 EUR und Fahrkosten in Höhe von 84,00 EUR (20 km x 0,20 EUR = 4,00 EUR x 21 Tage) nachgewiesen. Der Pflegebedürftige entscheidet sich für die Verwendung des Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege.
Kostenübernahme für die Verhinderungspflege | = 650,00 EUR |
plus Fahrkosten | = 84,00 EUR |
plus Verdienstausfall | = 1.445,00 EUR |
Gesamt | = 2.179,00 EUR |
Berechnung der Pflegegeldansprüche: | |
für den 20.04. und 10.05. | |
volles Pflegegeld (728,00 EUR x 2 : 30) | = 48,53 EUR |
vom 21.04. bis 09.05. | |
hälftiges Pflegegeld (364,00 EUR x 19 : 30) | = 230,53 EUR |
Ergebnis:
Der Höchstbetrag von 1.612,00 EUR wird überschritten. Jedoch kann der Höchstbetrag durch nicht in Anspruch genommene Leistungen der Kurzzeitpflege um bis zu 806,00 EUR erhöht werden. Infolgedessen kann die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 650,00 EUR zuzüglich der Fahrkosten in Höhe von 84,00 EUR sowie den Verdienstausfall in Höhe von 1.445,00 EUR vollumfänglich erstatten. Für das laufende Kalenderjahr besteht für Leistungen der Kurzzeitpflege ein Restanspruch in Höhe von bis zu 1.045,00 EUR. Im Fall einer erneuten Verhinderungspflege besteht ein Leistungsanspruch in Höhe von 239,00 EUR aus nicht verwendeten Mitteln der Kurzzeitpflege für bis zu 21 Tage.
Beispiel 3
Teil 1
Die Verhinderungspflege bei einem Pflegegeldempfänger des Pflegegrades 2 wird von dessen nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Schwester vom 18.04. bis 28.04. (11 Kalendertage) durchgeführt. Von der Schwester werden neben den pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 200,00 EUR Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel in Höhe von 50,00 EUR nachgewiesen.
Kostenübernahme für die Verhinderungspflege | = 200,00 EUR |
plus Fahrkosten | = 50,00 EUR |
Erstattungsbetrag | = 250,00 EUR |
Berechnung der Pflegegeldansprüche: | |
für den 18.04. und 28.04. | |
volles Pflegegeld (316,00 EUR x 2 : 30) | = 21,07 EUR |
vom 19.04. bis 27.04. | |
hälftiges Pflegegeld (158,00 EUR x 9 : 30) | = 47,40 EUR |
Da es sich bei der Schwester um eine Verwandte bis zum zweiten Grade handelt, ist der Erstattungsbetrag auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes (474,00 EUR) begrenzt. Die nachgewiesenen pflegebedingten Aufwendungen können in Höhe von 200,00 EUR zuzüglich Fahrkosten in Höhe von 50,00 EUR erstattet werden.
Es besteht im laufenden Kalenderjahr noch ein Restanspruch auf Verhinderungspflege für 31 Kalendertage bzw. in Höhe von 1.362,00 EUR (1.612,00 EUR - 250,00 EUR).
Teil 2
Darüber hinaus wird die Verhinderungspflege für diesen Pflegebedürftigen in einem Wohnheim für behinderte Menschen vom 01.05. bis 31.05. (31 Kalendertage) erbracht. An pflegebedingten Aufwendungen werden 1.956,10 EUR (täglich 63,10 EUR) nachgewiesen. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist für das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft.
Der Restanspruch auf Verhinderungspflege (1.362 EUR) wird bereits nach 22 Tagen ausgeschöpft (1.362,00 EUR : 63,10 EUR = 21,58 Tage, aufgerundet auf volle Tage). Für die Zeit vom 01.05. bis 23.05. können somit maximal 1.362,00 EUR erstattet werden.
Berechnung der Pflegegeldansprüche: | |
für den 01.05. und 23.05. | |
volles Pflegegeld ( 316,00 EUR x 2 : 30) | = 21,07 EUR |
vom 02.05. bis 22.05. | |
hälftiges Pflegegeld (158,00 EUR x 21 : 30) | = 110,60 EUR |
Für den letzten Tag der Leistungsgewährung nach § 39 SGB XI am 22.05. und der ab diesem Zeitpunkt weiterhin sichergestellten Pflege wird das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch das Gemeinsame Rundschreiben vom 1. Dezember 2021