Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 38 SGB XI Tit. 5 RdSchr. vom 21.04.2020, Fortzahlung des hälftigen anteiligen Pflegegeldes bei Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege
Zu § 38 SGB XI Tit. 5 RdSchr. vom 21.04.2020
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 38 SGB XI – Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
Zu § 38 SGB XI Tit. 5 RdSchr. vom 21.04.2020 – Fortzahlung des hälftigen anteiligen Pflegegeldes bei Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege
(1) In Fällen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI und der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI wird die Hälfte des bisher bezogenen anteiligen Pflegegeldes für bis zu acht bzw. für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt (§ 38 Satz 4 SGB XI).
Die Weiterzahlung setzt voraus, dass vor der Leistungsgewährung der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI oder der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ein Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld bestand. Für die Höhe des Pflegegeldes ist der Pflegegrad im Zeitpunkt des Beginns der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege maßgeblich. Für die Berechnung wird der Monat zugrunde gelegt, in dem die Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege auf den ersten Tag eines Monats fällt. In diesem Fall wird auf den Anteil der Geldleistung des Vormonats abgestellt. Von dem anteiligen Pflegegeld, welches nach den unter Ziffer 3 erläuterten Grundsätzen berechnet wird, wird während der Leistungsgewährung der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI für bis zu acht Wochen oder während der Leistungsgewährung der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI für bis zu sechs Wochen 50 v. H. weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege erfolgt jedoch keine Kürzung des Pflegegeldes. Für diese Tage wird das volle Pflegegeld gewährt. Mit dem ersten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege beginnt die 6- bzw. 8-Wochen-Frist (vgl. Ziffer 2.2.3 zu § 37 SGB XI).
Beispiel 1
Pflegebedürftiger des Pflegegrades 2. Vom 01.03. bis 15.03. befand sich der Pflegebedürftige in vollstationärer Krankenhausbehandlung. Inanspruchnahme der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI vom 15.03. bis 21.03. Es wird eine Pflegesachleistung in Höhe von 230,00 EUR in Anspruch genommen. Ab dem 22.03. bis 31.03. hält sich der Pflegebedürftige in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege auf.
Sachleistungsanteil (230,00 EUR von 689,00 EUR) | = 33,38 v. H. |
Geldleistungsanteil | = 66,62 v. H |
Ergebnis:
Es besteht ein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen ungekürzten Pflegegeldes vom 01.03. bis 22.03. und 31.03. für insgesamt 23 Tage in Höhe von 161,40 EUR (66,62 v. H. von 316,00 EUR = 210,52 EUR x 23 : 30). Während des Aufenthaltes in der Einrichtung der Kurzzeitpflege wird ein hälftiges Pflegegeld für insgesamt 8 Tage in Höhe von insgesamt 28,07 EUR (50 v. H. von 316,00 EUR = 158,00 EUR x 66,62 v. H. = 105,26 EUR x 8 : 30) gezahlt.
Beispiel 2
Pflegebedürftiger des Pflegegrades 3 bis 28.02., ab 01.03. Höherstufung in Pflegegrad 4. Vom 01.03. bis 15.03. hält sich der Pflegebedürftige in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege auf.
Sachleistungsanteil für den Monat Februar | |
(760,00 EUR von 1.298,00 EUR) | = 58,55 v. H. |
Geldleistungsanteil | = 41,45 v. H. |
Sachleistungsanteil für den Monat März | |
(850,00 EUR von 1.612,00 EUR) | = 52,73 v. H. |
Geldleistungsanteil | = 47,27 v. H. |
Ergebnis:
Es besteht ein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen ungekürzten Pflegegeldes für den 01.03. in Höhe von 10,06 EUR (41,45 v. H. von 728,00 EUR = 301,76 EUR x 1 : 30). Während des Aufenthaltes in der Einrichtung der Kurzzeitpflege wird ein hälftiges Pflegegeld für insgesamt 13 Tage in Höhe von insgesamt 65,38 EUR (50 v. H. von 728,00 EUR = 364,00 EUR x 41,45 v. H. = 150,88 EUR x 13 : 30) gezahlt. Für den Zeitraum vom 15.03. bis 31.03. besteht ein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen ungekürzten Pflegegeldes in Höhe von 195,01 EUR (47,27 v. H. von 728,00 EUR = 344,13 EUR x 17 : 30).
Beispiel 3
Tages- und Nachtpflege und Kombinationsleistung bei einem Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 im Juni. Der Pflegebedürftige befand sich vom 25.06. bis 30.06. in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege.
Sachleistungsanteil (285,00 EUR v. 689,00 EUR) | = 41,36 v. H. |
Geldleistungsanteil | = 58,64 v. H. |
in Anspruch genommene Tages- und Nachtpflege | 572,00 EUR |
Ergebnis:
Berechnung der Pflegegeldansprüche: | |
vom 01.06. bis 25.06. und 30.06. | |
anteiliges volles Pflegegeld | 160,59 EUR |
vom 26.06. bis 29.06. | |
anteiliges hälftiges Pflegegeld | 12,35 EUR |
Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege werden nicht auf die Kombinationsleistung angerechnet. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § 36 Abs. 3 SGB XI besteht in voller Höhe auch für einen Teilmonat und wird für den Monat Juni zu 41,36 v. H. (285,00 EUR von 689,00 EUR) in Anspruch genommen. Es kann somit ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 58,64 v. H. des nach § 37 Abs. 1 SGB XI maßgebenden Betrages gezahlt werden. Da während eines Aufenthaltes in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege das hälftige Pflegegeld weiter gezahlt wird, besteht für den Monat Juni ein Anspruch auf das anteilig ungekürzte Pflegegeld vom 01.06. bis 25.06. und 30.06. für insgesamt 26 Tage in Höhe von 160,59 EUR (58,64 v. H. von 316,00 EUR = 185,30 EUR x 26 : 30). Während des Aufenthaltes in der Einrichtung der Kurzzeitpflege wird ein hälftiges Pflegegeld für den Monat Juni für 4 Tage in Höhe von insgesamt 12,35 EUR (50 v. H. von 316,00 EUR = 158,00 EUR x 58,64 v. H. = 92,65 EUR x 4 : 30) gezahlt.
(2) Bei einem Wechsel von der vollstationären Krankenhausbehandlung in die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege und umgekehrt, bei Verhinderungspflege durch Verwandte zweiten Grades oder bei vorangegangener Kürzung des Pflegegeldes vgl. Ziffer 2.2.3 zu § 37 SGB XI.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch das Gemeinsame Rundschreiben vom 1. Dezember 2021