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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.1.1 RdSchr. vom 20.03.2020, Allgemeines
Tit. 1.1.1 RdSchr. vom 20.03.2020
Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
Tit. 1 – Versicherungspflichtiger Personenkreis → Tit. 1.1 – Krankenversicherungspflicht der Studenten
Tit. 1.1.1 RdSchr. vom 20.03.2020 – Allgemeines
(1) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind Studenten, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland eingeschrieben sind, in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versicherungspflichtig. Dabei wird nicht danach differenziert, ob das Studium als Vollzeit- oder Teilzeitstudium betrieben wird (vgl. Abschnitt 1.5.1). Auch ein Fernstudium an einer Hochschule führt unter den sonstigen Voraussetzungen zur KVdS.
(2) Eingeschriebene Studenten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sind auch dann versicherungspflichtig, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Sie unterliegen jedoch grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht, wenn für sie aufgrund über-oder zwischenstaatlichen Rechts Anspruch auf Sachleistungen besteht. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit gegenüber einem Träger eines anderen Staates auf eigener Versicherung beruht, z. B. wegen Bezugs einer Waisenrente, oder von der Versicherung einer anderen Person (Familienversicherung) abgeleitet ist. In welchen Fällen ein Anspruch auf Sachleistungen aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts besteht, und die Versicherungspflicht als Student deshalb ausgeschlossen ist, ist dem Abschnitt 9 zu entnehmen. Dagegen werden Studenten, die an Fernuniversitäten in Deutschland eingeschrieben sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuches haben, von der Versicherungspflicht nicht erfasst.
(3) Wird ein Student von der Hochschule (unter Beibehaltung des Studierendenstatus) beurlaubt, besteht die Versicherungspflicht als Student fort.