Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 8.5 RdSchr. vom 20.03.2020, Soziale Pflegeversicherung
Tit. 8.5 RdSchr. vom 20.03.2020
Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
Tit. 8 – Freiwillige Versicherug
Tit. 8.5 RdSchr. vom 20.03.2020 – Soziale Pflegeversicherung
(1) In die Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung werden nach § 20 Abs. 3 SGB Xl alle in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten einbezogen. Die Mitgliedschaft bei der Pflegekasse beginnt und endet zeitgleich mit der freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung.
(2) Die Beiträge sind nach der gleichen Bemessungsgrundlage und den gleichen Berechnungsgrundsätzen wie für die Krankenversicherung zu ermitteln. Allerdings ist die Höhe des Beitragssatzes durch Gesetz vorgeschrieben.
(3) Die Ausführungen hinsichtlich des Beitragszuschlags für Kinderlose (vgl. Abschnitt 7.8.1) gelten gleichermaßen.