Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 7.5 RdSchr. vom 20.03.2020, Beiträge während des Bezuges von Elterngeld
Tit. 7.5 RdSchr. vom 20.03.2020
Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
Tit. 7 – Beiträge
Tit. 7.5 RdSchr. vom 20.03.2020 – Beiträge während des Bezuges von Elterngeld
Nach § 224 Abs. 1 SGB V ist ein Mitglied für die Dauer des Bezuges von Elterngeld beitragsfrei. Allerdings erstreckt sich die Beitragsfreiheit nur auf das Elterngeld. Das bedeutet, dass zwar vom Elterngeld keine Beiträge, aber nach wie vor Beiträge nach § 236 Abs. 1 in Verb. mit § 245 Abs. 1 SGB V zu zahlen sind (Urteil des BSG vom 29.06.1993 - 12 RK 30/90 -, USK 9364). Dies gilt nicht, wenn die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989) erhalten bleibt und der versicherungspflichtige Student für die Dauer des Elterngeldbezuges exmatrikuliert ist; in diesem Fall wird eine vollständige Beitragsfreiheit begründet, wenn neben dem Elterngeld keine beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 SGB V (Rente / Versorgungsbezüge / Arbeitseinkommen) bezogen werden (Urteil des BSG vom 23.06.1994 - 12 RK 7/94 -, USK 9437).