Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 7.3 RdSchr. vom 20.03.2020, Berechnung der Beiträge bei Teilmonaten
Tit. 7.3 RdSchr. vom 20.03.2020
Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
Tit. 7 – Beiträge
Tit. 7.3 RdSchr. vom 20.03.2020 – Berechnung der Beiträge bei Teilmonaten
Für die Berechnung der Beiträge für einen Teilmonat ist der auf den Kalendertag entfallende Teil (ein Dreißigstel) der Beitragsbemessungsgrundlage (Bedarfsbetrag) ungerundet mit der Anzahl der auf den Teilmonat entfallenden Kalendertage zu vervielfachen. Die errechnete Teilmonatsbemessungsgrundlage ist auf zwei Dezimalstellen zu runden. Es bestehen aber auch keine Bedenken, wenn der Beitrag für einen Teilmonat in der Weise berechnet wird, indem der Monatsbeitrag durch 30 geteilt und mit der Anzahl der auf den Teilmonat entfallenden Kalendertage vervielfältigt wird.