Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.6 RdSchr. vom 20.03.2020, Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
Tit. 6.6 RdSchr. vom 20.03.2020
Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
Tit. 6 – Meldungen
Tit. 6.6 RdSchr. vom 20.03.2020 – Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
(1) Nach § 206 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (§ 32 KVLG 1989) haben die Versicherten auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen. Die Meldepflicht hat besondere Bedeutung beim Eintritt oder Wegfall der Tatbestände, die Einfluss auf die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 bzw. 10 SGB V haben, da nur aus den entsprechenden Mitteilungen der Versicherten die notwendigen versicherungsrechtlichen Konsequenzen gezogen werden können.
(2) Kommt der Versicherte seinen Auskunfts- und Mitteilungspflichten nicht nach, so wird der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt (§ 307 SGB V, § 57 KVLG 1989).