Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.4 RdSchr. vom 20.03.2020, Meldung der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
Tit. 6.4 RdSchr. vom 20.03.2020
Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
Tit. 6 – Meldungen
Tit. 6.4 RdSchr. vom 20.03.2020 – Meldung der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) befinden, haben nach § 200 Abs. 2 SGB V der Ausbildungsstätte eine Versicherungsbescheinigung der für sie zuständigen Krankenkasse vorzulegen, in der angegeben ist, ob Sie als Auszubildende gesetzlich versichert oder versicherungsfrei von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig sind (Muster siehe Anlage 1). Die Ausbildungsstätte teilt der zuständigen Krankenkasse unverzüglich nach Vorlage der Versicherungsbescheinigung den Beginn der Ausbildung in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz mit der "Mitteilung über den Beginn der Ausbildung" (Muster siehe Anlage 2) mit. Je nach Gestaltung der Versicherungsbescheinigung kann hierfür auch die Rückseite der Versicherungsbescheinigung genutzt werden. Gleichermaßen teilt die Ausbildungsstätte der Krankenkasse das Ende der Ausbildung mit der "Mitteilung über das Ende der Ausbildung" mit (Muster siehe Anlage 2). Je nach Gestaltung der Versicherungsbescheinigung kann hierfür auch die Rückseite der Versicherungsbescheinigung genutzt werden. Das skizzierte Mitteilungsverfahren vollzieht sich in Papierform.