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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.2 RdSchr. vom 20.03.2020, Meldung der Studieninteressierten / Versicherungsbescheinigung
Tit. 6.2 RdSchr. vom 20.03.2020
Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
Tit. 6 – Meldungen
Tit. 6.2 RdSchr. vom 20.03.2020 – Meldung der Studieninteressierten / Versicherungsbescheinigung
(1) Damit sich die Studieninteressierte an den Hochschulen und Fachhochschulen einschreiben können, haben sie der Hochschule vor der Einschreibung ihren Versicherungsstatus nachzuweisen (§ 199a Abs. 2 SGB V). Dazu fordert der Studieninteressierte bei der Krankenkasse an, dass diese einen Nachweis über seinen Versicherungsstatus, das heißt, den Status darüber, ob mit Beginn des Semesters bzw. mit dem Tag der Einschreibung eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht oder nicht besteht, im elektronischen Verfahren direkt an die Hochschule meldet. Solange dieses elektronische Meldeverfahren von der Hochschule noch nicht eingesetzt wird, stellt die Krankenkasse eine Versicherungsbescheinigung aus, die vom Studieninteressierten der Hochschule vorzulegen ist.
(2) Für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung bzw. die Abgabe der Meldung über den Versicherungsstatus im elektronischen Verfahren ist grundsätzlich die Krankenkasse zuständig, bei der der Studieninteressierte zum Studienbeginn versichert ist oder sein wird. Für diejenigen, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, ist die Krankenkasse zuständig, die die Befreiung vorgenommen hat. Studieninteressierte, die zum Studienbeginn nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenden sich an die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand, ansonsten an eine Krankenkasse, die bei Versicherungspflicht gewählt werden könnte. Dies gilt auch für Studieninteressierte aus EU-Mitgliedsstaaten sowie aus Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR-Staaten), bei denen ein Anspruch auf Sachleistung geben ist (vgl. Abschnitt 9.1).