Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.1.1 RdSchr. vom 20.03.2020, Studenten
Tit. 5.1.1 RdSchr. vom 20.03.2020
Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
Tit. 5 – Mitgliedschaft → Tit. 5.1 – Beginn der Mitgliedschaft
Tit. 5.1.1 RdSchr. vom 20.03.2020 – Studenten
(1) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtigen Studenten beginnt grundsätzlich mit dem Semester (§ 186 Abs. 7 SGB V). Dieses beginnt an den Hochschulen am 1. April und am 1. Oktober, an den Fachhochschulen im Allgemeinen am 1. März und am 1. September eines jeden Jahres.
(2) Schreibt sich der Student erst nach Beginn des Semesters ein, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage der Einschreibung. Es ist ohne Bedeutung, wann der Student erstmals an einer Vorlesung teilnimmt. Die Hochschule meldet das Datum der Einschreibung.
(3) Wird eine Einschreibung vor Semesterbeginn zurückgenommen oder annulliert, entsteht keine Mitgliedschaft.