Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.5.3 RdSchr. vom 20.03.2020, Hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit
Tit. 1.5.3 RdSchr. vom 20.03.2020
Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
Tit. 1 – Versicherungspflichtiger Personenkreis → Tit. 1.5 – Versicherungskonkurrenz / Ausschlusstatbestände
Tit. 1.5.3 RdSchr. vom 20.03.2020 – Hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit
(1) Personen, die neben ihrem Studium oder neben ihrem Praktikum hauptberuflich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, unterliegen nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht der Versicherungspflicht als Student, als Praktikant ohne Arbeitsentgelt, als zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt oder als Auszubildende des Zweiten Bildungswegs. Dadurch wird vermieden, dass hauptberuflich Selbstständige z. B. durch die Einschreibung an einer Hochschule krankenversicherungspflichtig werden und damit den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung zu einer Beitragshöhe erhalten, die dem Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V vorbehalten ist.
(2) Der Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit ist weder gesetzlich noch untergesetzlich im Krankenversicherungs- oder Sozialversicherungsrecht definiert. Seine inhaltliche Bedeutung ergibt sich aus der jeweiligen Regelungsabsicht des Gesetzgebers. Dabei ist nicht jede selbstständige Erwerbstätigkeit erfasst bzw. mit den entsprechenden Rechtsfolgen belegt, sondern nur solche, die in einer besonderen Ausprägung ausgeübt werden. Die Abgrenzung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit von einer nicht hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit ist den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zum Begriff der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen.