Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 2.5.1 RdSchr. vom 30.03.2020, Beschäftigung vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020
Tit. 2.5.1 RdSchr. vom 30.03.2020
Versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen; Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020
Tit. B – Versicherungsrecht → Tit. 2.5 – Übergangsregelung vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020
Tit. 2.5.1 RdSchr. vom 30.03.2020 – Beschäftigung vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020
Eine Beschäftigung, die ausschließlich in den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 fällt, ist kurzfristig, wenn sie auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage befristet ist (vgl. Beispiel 55). Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen (vgl. 2.3.2).