Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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RdSchr. vom 30.03.2020 vom 30.03.2020 - Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen; Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020
Versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen; Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020
Versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen; Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020
Vom 30. März 2020
Mit dem "Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)" vom 27. März 2020 (BGBl I S. 575) werden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) übergangsweise vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt jedoch weiterhin nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung beschreiben die versicherungsrechtliche Beurteilung geringfügiger Beschäftigungen in den Geringfügigkeits-Richtlinien. Die aktuelle Fassung trägt das Datum vom 21. November 2018 und behält weiterhin ihre Gültigkeit.
Für die Dauer der gesetzlichen Übergangsregelung, die für Beschäftigungen in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 gilt, sind ergänzend die Ausführungen in dieser gemeinsamen Verlautbarung zu beachten. Das Inhaltsverzeichnis und die Textpassagen reihen sich in die Gliederung der Geringfügigkeits-Richtlinien ein.
Die Erhöhung der Zeitgrenzen ist befristet bis zum 31. Oktober 2020. Für die Zeit ab 1. November 2020 gelten hinsichtlich der kurzfristigen Beschäftigungen wieder uneingeschränkt die Ausführungen in den Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 21. November 2018.
Es ergeben sich übergangsweise für Beschäftigungen, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 ausgeübt werden, folgende Änderungen:
Änderung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten/70 Arbeitstagen auf fünf Monate/115 Arbeitstage (vgl. B 2.5).
Analog zur Änderung bei der kurzfristigen Beschäftigung gilt die geänderte Zeitgrenze von fünf Monaten anstelle von drei Monaten ebenfalls für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (vgl. B 3.3).
Ergänzung von Beispielen für die Übergangsregelung (vgl. J).