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BAG, 23.07.1975 - 5 AZB 27/75 - Berufungsschrift; Parteirollen in Berufungsinstanz; Anschrift des Berufungsbeklagten; Prozeßbevollmächtigter; Ablauf der Rechtsmittelfrist
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 23.07.1975, Az.: 5 AZB 27/75
Berufungsschrift; Parteirollen in Berufungsinstanz; Anschrift des Berufungsbeklagten; Prozeßbevollmächtigter; Ablauf der Rechtsmittelfrist
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
AP Nr. 31 zu § 518 ZPO
BAG, 23.07.1975 - 5 AZB 27/75
Amtlicher Leitsatz:
Eine Berufungsschrift muß die Parteirollen in der Berufungsinstanz erkennen lassen und die Anschrift des Berufungsbeklagten bzw. seines Prozeßbevollmächtigten angeben. Fehlt es daran, so ist die Berufung unzulässig. Der Mangel wird jedoch geheilt, wenn das Berufungsgericht die notwendigen Angaben bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist aus anderen Unterlagen entnehmen kann. Die im Beschluß des Bundesarbeitsgerichts 04.07.1973 1 AZB 12/73 = AP Nr. 20 zu § 518 ZPO - auch zum Abdruck in der amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt - hiergegen geäußerten Bedenken sind nicht begründet.