Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BAG, 18.05.1977 - 3 AZR 371/76 - Widerruf von Versorgungszusagen; Wirtschaftliche Schwierigkeiten; Sanierungsmaßnahmen; Vorübergehende Kürzung; Aussetzung; Stundung; Betriebliche Versorgung; Betriebsvereinbarung; Ruhestand; Pensionär
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.05.1977, Az.: 3 AZR 371/76
Widerruf von Versorgungszusagen; Wirtschaftliche Schwierigkeiten; Sanierungsmaßnahmen; Vorübergehende Kürzung; Aussetzung; Stundung; Betriebliche Versorgung; Betriebsvereinbarung; Ruhestand; Pensionär
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Stuttgart 05.04.1976 - 10 Sa 4/76
Fundstellen:
BAGE 29, 169 - 181
DB 1977, 1655-1656 (Volltext mit amtl. LS)
MDR 1977, 962 (amtl. Leitsatz)
NJW 1977, 1982-1983 (Volltext mit amtl. LS)
VersR 1977, 944
BAG, 18.05.1977 - 3 AZR 371/76
Amtlicher Leitsatz:
1. Ein Widerruf von Versorgungszusagen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Unternehmens kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn die dadurch eingesparten Beträge neben den außerdem erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gering erscheinen.
2. Ein Widerruf aus wirtschaftlichen Gründen ist immer nur in der mildesten Form zulässig, die zur Rettung des Unternehmens unerläßlich erscheint. In der Regel muß eine vorübergehende Kürzung oder Aussetzung der Leistungen genügen, wenn nicht sogar eine Stundung ausreicht.
3. Der Widerruf darf nicht zu einer Umstrukturierung des betrieblichen Versorgungssystems genutzt werden, die mit der wirtschaftlichen Notlage und deren Folgen nichts zu tun hat.
4. Eine Betriebsvereinbarung kann nicht die Rechte derjenigen Pensionäre beschneiden, die sich z. Z. des Zustandekommens der Neuregelung bereits im Ruhestand befinden (Bestätigung von BAGE ) 3, 1 = AP Nr. 1 zu § 57 BetrVG).