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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A IV 2 RdSchr. 19l, Familienversicherung
Tit. A IV 2 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. A – Krankenversicherung der Rentner → Tit. A IV – Freiwillige Versicherung/Familienversicherung
Tit. A IV 2 RdSchr. 19l – Familienversicherung
(1) Familienversicherte, die einen Rentenantrag stellen und die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR nicht erfüllen, bleiben bis zum Beginn des Monats, für den die Rente erstmalig laufend gezahlt wird, beitragsfrei in der Familienversicherung versichert. Der weitere Anspruch auf eine Familienversicherung ist - unter Berücksichtigung der sonstigen in § 10 SGB V und § 25 SGB XI geforderten Voraussetzungen - davon abhängig, ob das Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) des Rentners unter Berücksichtigung des Zahlbetrags der Rente regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV nicht überschreitet; bei geringfügig Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Nr. 1, § 8a SGB IV gilt nach dem Gesetz ein Betrag von 450 Euro. Da im Jahr 2020 ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (455,00 Euro) erstmals größer als die 450-Euro-Grenze ist, gilt auch für geringfügig Beschäftigte die Einkommensgrenze von 455,00 Euro. Bei der Prüfung der Einkommensgrenze ist - im Gegensatz zum Beitragsrecht - zu beachten, dass bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil Berücksichtigung findet.
(2) Näheres zum Gesamteinkommen geht aus den Grundsätzlichen Hinweisen "Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung" des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils geltenden Fassung hervor.