Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. B II 2.4.2 RdSchr. 19l, Auswirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
Tit. B II 2.4.2 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. B II 2 – Vorrang der landwirtschaftlichen Krankenversicherung im Hinblick auf Antragsteller und Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und Antragsteller und Bezieher einer ALG-Rente andererseits → Tit. B II 2.4 – Ausschluss der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
Tit. B II 2.4.2 RdSchr. 19l – Auswirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
(1) Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach den §§ 4 oder 59 KVLG 1989 erstreckt sich - vorbehaltlich des Ausnahmetatbestandes des § 59 Absatz 1 Satz 2 KVLG 1989 - auf alle später eintretenden Versicherungsgründe des § 2 KVLG 1989; ebenso wird eine Mitgliedschaft als Antragsteller nach § 23 Absatz 3 KVLG 1989 ausgeschlossen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 5 KVLG 1989 wirkt, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen.
(2) Darüber hinaus greift eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung aufgrund § 6 Absatz 3 SGB V auch auf die allgemeine Krankenversicherung durch.