Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B II 2.3.2 RdSchr. 19l, Verfahrensregelungen
Tit. B II 2.3.2 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. B II 2 – Vorrang der landwirtschaftlichen Krankenversicherung im Hinblick auf Antragsteller und Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und Antragsteller und Bezieher einer ALG-Rente andererseits → Tit. B II 2.3 – Zusammentreffen von KVdR und Altenteilerversicherung nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 KVLG 1989
Tit. B II 2.3.2 RdSchr. 19l – Verfahrensregelungen
Wird während einer bestehenden Mitgliedschaft nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 KVLG 1989 ein Antrag auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt und die beantragte Rente zugebilligt, führt, sofern dadurch eine andere Krankenkasse zuständig wird, die LKK die Mitgliedschaft noch bis zum Ablauf des Kalendermonats durch, in dem der Rentenbescheid zugestellt worden ist.