Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B II 2.2.3 RdSchr. 19l, Hinzutritt einer weiteren Rente
Tit. B II 2.2.3 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. B II 2 – Vorrang der landwirtschaftlichen Krankenversicherung im Hinblick auf Antragsteller und Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und Antragsteller und Bezieher einer ALG-Rente andererseits → Tit. B II 2.2 – Zusammentreffen von KVdR und Altenteilerversicherung nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 KVLG 1989 / § 23 KVLG 1989
Tit. B II 2.2.3 RdSchr. 19l – Hinzutritt einer weiteren Rente
Die einmal nach § 3 Absatz 2 Nr. 2 Fallgruppe 2 KVLG 1989 getroffene Entscheidung über die Kassenzuständigkeit bleibt auch dann maßgebend, wenn später eine weitere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine weitere Rente aus der Alterssicherung der Landwirte beantragt bzw. zugebilligt wird.