Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B I 2.2 RdSchr. 19l, Vorrangversicherung innerhalb der LKV
Tit. B I 2.2 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. B I – Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung → Tit. B I 2 – Sonstige Personen über 65 Jahre
Tit. B I 2.2 RdSchr. 19l – Vorrangversicherung innerhalb der LKV
Voraussetzung für die Durchführung der Altenteilerversicherung nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 KVLG 1989 ist, dass innerhalb der LKV keine vorrangige Pflichtversicherung besteht. Die Altenteilerversicherung kommt nicht zum Tragen, solange eine Vorrangversicherung besteht als
landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 KVLG 1989,
landwirtschaftlicher Kleinunternehmer nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 KVLG 1989
mitarbeitender Familienangehöriger nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 KVLG 1989 oder als
Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 KVLG 1989.