Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B I 1.2 RdSchr. 19l, Ausschluss der Versicherungspflicht
Tit. B I 1.2 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. B I – Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung → Tit. B I 1 – Bezieher einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Tit. B I 1.2 RdSchr. 19l – Ausschluss der Versicherungspflicht
(1) Als Altenteiler ist nach § 2 Absatz 4a KVLG 1989 nicht krankenversicherungspflichtig, wer außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist.
(2) Mit dem Ziel einer einheitlichen Rechtsanwendung bei der Abgrenzung einer nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit von einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit hat der GKV-Spitzenverband mit den Grundsätzlichen Hinweisen zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Entscheidungshilfe mit empfehlendem Charakter für die Krankenkassen herausgegeben, in der für verschiedene Personengruppen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung die jeweils wesentlichen Kriterien für eine entsprechende systematische Prüfung beschrieben werden. Es gelten die Grundsätzlichen Hinweise in der jeweils geltenden Fassung.