Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A VIII 2.2.3 RdSchr. 19l, Tragung der Beiträge und Rückzahlung von Beiträgen
Tit. A VIII 2.2.3 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. A VIII 2 – Beiträge der Rentenantragsteller → Tit. A VIII 2.2 – Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern und gleichgestellten Rentnern
Tit. A VIII 2.2.3 RdSchr. 19l – Tragung der Beiträge und Rückzahlung von Beiträgen
(1) Beitragspflichtige Rentenantragsteller haben die Beiträge vom Tag der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente einschließlich des Zusatzbeitrags allein zu tragen (§ 250 Absatz 2 SGB V). Rentenantragsteller bleiben auch dann Beitragsschuldner, wenn die Beiträge von Dritten übernommen oder direkt an die Krankenkasse gezahlt werden (z. B. vom Sozialhilfeträger nach §§ 32, 32a SGB XII).
(2) Wird dem Rentenantrag entsprochen, sind ab Rentenbeginn Beiträge nach § 237 SGB V zu zahlen. Die für diese Zeit nach § 189 SGB V entrichteten Beiträge sind von der Krankenkasse nach § 26 SGB IV zu erstatten, soweit es sich nicht um Beiträge handelt, die neben der Rente nach § 237 SGB V zu zahlen sind (aus gesetzlichen Renten aus dem Ausland, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen). Die Gewährung von Leistungen steht der Erstattung der zu Unrecht entrichteten Rentenantragstellerbeiträge nicht entgegen, da für denselben Zeitraum rechtswirksame Beiträge nach § 237 SGB V vorhanden sind.