Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A VIII 2.2.1 RdSchr. 19l, Personenkreis
Tit. A VIII 2.2.1 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. A VIII 2 – Beiträge der Rentenantragsteller → Tit. A VIII 2.2 – Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern und gleichgestellten Rentnern
Tit. A VIII 2.2.1 RdSchr. 19l – Personenkreis
(1) Rentenantragsteller haben für die Dauer ihrer Mitgliedschaft Beiträge bis zum Beginn der Rente zu entrichten (§ 239 SGB V).
(2) Die für Rentenantragsteller maßgebende Beitragsbemessung gilt nach ausdrücklicher Regelung in § 239 Satz 2 SGB V für die Zeit nach dem Wegfall oder Entzug der Rente bis zum Ende der Mitgliedschaft nach § 190 Absatz 11 Nr. 1 SGB V. Dies gilt analog
für die Dauer des Zeitraums des Versagens der Rente nach § 66 SGB I oder § 104 SGB VI und
bei Feststellung einer Rente für zurückliegende Zeiträume für die Zeit nach Ablauf des Rentenanspruchs bis zum Ende der Mitgliedschaft nach § 190 Absatz 11 Nr. 2 SGB V.