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BAG, 05.12.1979 - 4 AZN 41/79 - Nichtzulassungsbeschwerde; Bezeichnung des Rechtsbegriffs; Falsche Anwendung; Subsumtion; Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.12.1979, Az.: 4 AZN 41/79
Nichtzulassungsbeschwerde; Bezeichnung des Rechtsbegriffs; Falsche Anwendung; Subsumtion; Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Düsseldorf 16.08.1979 - 3 Sa 323/79
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
BAGE 32, 203 - 214
DB 1980, 1028-1029 (Volltext mit amtl. LS)
MDR 1980, 437 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1980, 1812-1814 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 05.12.1979 - 4 AZN 41/79
Amtlicher Leitsatz:
1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach ArbGG § 72a Abs. 1 Nr. 2 (Tarifauslegung) muß im einzelnen den Rechtsbegriff bezeichnen, dessen falsche Anwendung durch das Landesarbeitsgericht gerügt wird; auch muß substantiiert dargelegt werden, inwiefern das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff verkannt oder bei der Subsumtion wieder aufgegeben hat.
Es genügt nicht zu rügen, das Landesarbeitsgericht habe den Sachverhalt unter einen von ihm angewendeten unbestimmten Rechtsbegriff nicht subsumieren dürfen oder unter einen von ihm nicht angewendeten unbestimmten Rechtsbegriff subsumieren müssen.
2. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde ist darzulegen, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Damit wird das Interesse der Allgemeinheit an der Entscheidung des Rechtsstreits gefordert. Die grundsätzliche Bedeutung muß sich nach den Aufgaben des Revisionsgerichts der Erhaltung der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung richten. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt.