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BAG, 17.01.1980 - 3 AZR 160/79 - Betriebsveräußerung; Konkursverfahrens; Haftung des Betriebserwerbers; Verteilungsgrundsätze des Konkursverfahrens; Betriebliche Altersversorgung; Übernommene Versorgungsanwartschaften; Betriebsrente; Konkurseröffnung; Erwerber eines notleidenden Betriebes
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.01.1980, Az.: 3 AZR 160/79
Betriebsveräußerung; Konkursverfahrens; Haftung des Betriebserwerbers; Verteilungsgrundsätze des Konkursverfahrens; Betriebliche Altersversorgung; Übernommene Versorgungsanwartschaften; Betriebsrente; Konkurseröffnung; Erwerber eines notleidenden Betriebes
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Mainz 18.10.1978 - 4 Sa 798/77
Rechtsgrundlagen:
§ 111 BetrAVG
§ 112 BetrAVG
§ 113 BetrAVG
§ 61 Abs. 1 KO
Fundstellen:
BAGE 32, 326 - 338
DB 1980, 308-311 (Volltext mit amtl. LS)
MDR 1980, 523-524 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1980, 1124-1126 (Volltext mit amtl. LS)
ZIP 1980, 117-122
BAG, 17.01.1980 - 3 AZR 160/79
Amtlicher Leitsatz:
1. Wird ein Betrieb im Rahmen eines Konkursverfahrens veräußert, ist BGB § 613a insoweit nicht anwendbar, wie diese Vorschrift die Haftung des Betriebserwerbers für bereits entstandene Ansprüche vorsieht. Insoweit haben die Verteilungsgrundsätze des Konkursverfahrens Vorrang.
2. Das bedeutet für die betriebliche Altersversorgung:
a) Der Betriebserwerber tritt in die Versorgungsanwartschaften der übernommenen Belegschaft ein (BAG 24.03.1977 3 AZR 649/76 = AP Nr. 6 zu § 613a BGB;BAG 22.06.1978 3 AZR 832/76 = AP Nr. 12 zu § 613a BGB); er schuldet jedoch im Versorgungsfall nicht die volle Betriebsrente.
b) War die übernommene Versorgungsanwartschaft schon bei der Eröffnung des Konkurses unverfallbar, haftet der Träger der Insolvenzsicherung für den bereits erdienten Teil zeitanteilig (BetrAltersversorgG § 7 Abs. 2).
c) Wie der Teil der Versorgungsanwartschaften zu beurteilen ist, der bei der Konkurseröffnung noch verfallbar war, bleibt unentschieden.
3. Wenn ein ausreichender sachlicher Grund vorliegt, kann der Erwerber eines notleidenden Betriebes mit den übernommenen Arbeitnehmern wirksam vereinbaren, daß die betrieblichen Versorgungsgrundsätze für die Zukunft eingeschränkt oder aufgehoben sein sollen (im Anschluß an BAG 26.01.1977 5 AZR 302/75 = AP Nr. 5 zu § 613a BGB).