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BAG, 22.01.1980 - 1 ABR 48/77 - Betriebsverfassung; Lohngestaltung; Lohnfindung; Abstrakt-generelle Grundsätze; Entgeltermittlung; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates; Ausschluß der Mitbestimmung; Einigungsstelle; Zuständigkeit; Gruppengehälter; Gehaltsgruppen; Unzuständigkeit der Einigungsstelle; Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Rechtswirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 22.01.1980, Az.: 1 ABR 48/77
Betriebsverfassung; Lohngestaltung; Lohnfindung; Abstrakt-generelle Grundsätze; Entgeltermittlung; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates; Ausschluß der Mitbestimmung; Einigungsstelle; Zuständigkeit; Gruppengehälter; Gehaltsgruppen; Unzuständigkeit der Einigungsstelle; Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Rechtswirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Mainz 01.02.1977 - 3 TaBV 34/76
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
BAGE 32, 350 - 364
DB 1980, 1895-1897 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1981, 75-77 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 22.01.1980 - 1 ABR 48/77
Amtlicher Leitsatz:
1. Betriebliche Lohngestaltung i. S. von § 87 I Nr. 10 BetrVG betrifft die Feststellung abstrakt-genereller Grundsätze zur Lohnfindung. Es geht um die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollziehungsformen, nicht aber um die Ermittlung der Höhe des Entgelts.
2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 I Nr. 10 BetrVG ist für außertarifliche Angestellte weder durch § 87 I Einleitungshalbsatz BetrVG noch durch § 77 III BetrVG ausgeschlossen.
3. Die Einigungsstelle kann die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüfen und sich, wenn sie ihre Zuständigkeit nicht für gegeben hält, für unzuständig erklären.
4. Weder die Festsetzung der Höhe der Gruppengehälter für außertarifliche Angestellte noch die Festlegung der Wertunterschiede zwischen der letzten tariflichen Gehaltsgruppe und den außertariflichen Gehaltsgruppen unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
5. Hat die Einigungsstelle sich für unzuständig erklärt, weil die zu regelnde Angelegenheit nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt, so ist sie in dem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, in dem Arbeitgeber und Betriebsrat über die Rechtswirksamkeit ihres Spruchs streiten, nicht beteiligt.