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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 3 SV-RechgrV 2020, Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
§ 3 SV-RechgrV 2020
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020)
Bundesrecht
§ 3 SV-RechgrV 2020 – Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2020
- 1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 82.800 Euro und monatlich 6.900 Euro,
- 2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 101.400 Euro und monatlich 8.450 Euro.
2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2020 - 31.12.2020" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2020
- 1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 77.400 Euro und monatlich 6.450 Euro,
- 2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 94.800 Euro und monatlich 7.900 Euro.
2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2020 - 31.12.2020" um die Jahresbeträge ergänzt.