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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BSG, 28.11.2018 - B 14 AS 43/17 R
Bundessozialgericht
Urt. v. 28.11.2018, Az.: B 14 AS 43/17 R
Hartz IV: Ohne Schulden in die Volljährigkeit
Haben minderjährige Hartz IV-Empfänger im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft innerhalb der Familie versehentlich zu hohe Leistungen erhalten, so müssen sie diese „Schulden“ nach Eintritt in die Volljährigkeit nicht zurückzahlen. Es greife der Grundsatz, so das BSG, dass niemand mit Schulden in die Volljährigkeit starten soll. Das gelte auch dann, wenn die Volljährigkeit erst während des laufenden Gerichtsverfahrens eintritt.
Quelle: Wolfgang Büser