Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.4 RdSchr. 19m
Tit. 1.4 RdSchr. 19m
Grundsätzliche Hinweise Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)
Tit. 1 – Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen → Tit. 1.4 – Beteiligte Arbeitgeber
Tit. 1.4 RdSchr. 19m
(1) Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AAG ist derjenige, der über die Arbeitskräfte, ihre Einstellung, Verwendung und Entlassung verfügen kann, der Art und Weise der Arbeit bestimmt, für dessen Rechnung Arbeitsentgelt gezahlt wird und dem der Erfolg der Arbeit zugutekommt.
(2) Zu den erstattungsberechtigten und umlagepflichtigen Arbeitgebern gehören im U1-Verfahren nur Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen (vgl. Abschnitt 1.5.3). Hierzu zählen auch solche Arbeitgeber, die nur Personen beschäftigen (z. B. Auszubildende und/oder schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX), die aufgrund der vorgeschriebenen Zählweise nicht auf die Gesamtzahl der Beschäftigten eines Arbeitgebers anzurechnen sind.
(3) Am U2-Verfahren nehmen - unabhängig von der Beschäftigtenzahl - grundsätzlich alle Arbeitgeber teil. Dies gilt selbst für Betriebe, die nur männliche Arbeitnehmer beschäftigen und insofern Aufwendungen für Arbeitgeberleistungen nach dem MuSchG nicht geltend machen können (vgl. Urteile des BSG vom 24. Juni 1992 - 1 RK 34/91 und 1 RK 37/91 -, USK 92117).
(4) Bestimmte Arbeitgeber sind von dem Ausgleichsverfahren generell ausgenommenen (vgl. Abschnitt 5).