Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2.2.3 RdSchr. 19m, Besonderheiten im U2-Verfahren
Tit. 2.2.2.3 RdSchr. 19m
Grundsätzliche Hinweise Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)
Tit. 2.2 – Bemessungsgrundlagen → Tit. 2.2.2 – Arbeitsentgelt
Tit. 2.2.2.3 RdSchr. 19m – Besonderheiten im U2-Verfahren
(1) Umlagen zum U2-Verfahren hat der Arbeitgeber grundsätzlich für alle seine Arbeitnehmer und Auszubildenden zu entrichten.
(2) Keine Umlagen sind allerdings zu entrichten aus dem Arbeitsentgelt bzw. den Vergütungen der
Beamten, Richter, Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten und sonstigen vergleichbaren Beschäftigten, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben; dies gilt auch für beurlaubte Beamte in einem Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Dienstverhältnisses, wenn bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe gewährleistet ist
in Abschnitt 1.5.3 aufgeführten Personen, mit Ausnahme der
zur Berufsausbildung Beschäftigten
schwerbehinderten Menschen im Sinne des SGB IX
Teilnehmer an einem Freiwilligendienst nach dem JFDG oder BFDG
Heimarbeiter
Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sowie bei vergleichbaren Freistellungen von der Arbeitsleistung
wegen Insolvenz des Arbeitgebers von der Arbeit freigestellten Arbeitnehmer
GmbH-Geschäftsführer, die als Fremdgeschäftsführer oder Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 MuSchG)
Vorstandsvorsitzenden und Vorstandsmitglieder (z. B. von Aktiengesellschaften, Vereinen und Genossenschaften)