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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BAG, 09.04.1981 - 6 AZR 787/78 - Kündigung
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.04.1981, Az.: 6 AZR 787/78
Kündigung
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Hamm 05.07.1978 - 2 Sa 692/78
Rechtsgrundlagen:
§ 615 S. 1 BGB
§ 117 Abs. 4 AFG
§ 155 Abs. 1 AFG
§ 157 Abs. 1 AFG
§ 160 Abs. 1 AFG
Fundstellen:
BAGE 35, 200 - 205
JR 1982, 132
MDR 1981, 876 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1982, 1303 (amtl. Leitsatz)
BAG, 09.04.1981 - 6 AZR 787/78
Amtlicher Leitsatz:
Endet ein Arbeitsverhältnis zwar nicht auf Grund einer außerordentlichen, aber doch gemäß einer ordentlichen Kündigung und hat die Bundesanstalt für Arbeit für die Zwischenzeit neben dem Arbeitslosengeld die Krankenkassenbeiträge zur gesetzlichen Pflichtversicherung gezahlt, so muß sich der Arbeitnehmer auf das vom Arbeitgeber geschuldete Arbeitsentgelt den Betrag anrechnen lassen, den er zur Krankenversicherung selbst hätte entrichten müssen, wenn der Arbeitgeber seinen Zahlungspflichten während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nachgekommen wäre.