Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 11/19 R
Bundessozialgericht
Urt. v. 30.07.2019, Az.: B 1 KR 11/19 R
Krankenversicherung: Eine Nasenbrille ist keine "maschinelle Beatmung"
Wird ein fünf Monate alter Säugling in einem Krankenhaus über eine so genannte High-Flow-Nasenkanüle bei der Atmung unterstützt, so darf das Krankenhaus dafür nicht (hier insgesamt 66 Stunden) "maschinelle Beatmung" mit der (gesetzlichen) Krankenkasse des Kindes abrechnen. Wird bei der Form der Atemunterstützung lediglich über eine Nasenbrille mit Schläuchen kontinuierlich Luft über die Nasenlöcher in den Nasen-Rachen-Raum geströmt, und war der Säugling weder "intubiert noch tracheotomiert" (Formen der künstlichen Beatmung) und gab es auch kein Maskensystem, so lag eine maschinelle Beatmung nicht vor. (Hier musste die Kasse nur rund 2.800 € statt der geforderten Summe von mehr als 8.600 € überweisen.)
Quelle: Wolfgang Büser
Fundstellen:
NZS 2020, 32
SGb 2019, 604
SGb 2019, 676