Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. IX.1 RdSchr. 19i, Allgemeines
Tit. IX.1 RdSchr. 19i
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des TSVG
Tit. IX.0 – Anmerkungen
Tit. IX.1 RdSchr. 19i – Allgemeines
Mit der gesetzlichen Regelung wurden die Begriffe Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen Berufsunfähigkeit im Sinne einer Rechtsbereinigung aus dem Wortlaut des § 50 SGB V entfernt, weil seit dem 01.07.2017 die Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Renten wegen Berufsunfähigkeit als Renten wegen teilweiser bzw. vollständiger Erwerbsminderung gelten.