Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. VI.2 RdSchr. 19i, Weitergehende Informationen
Tit. VI.2 RdSchr. 19i
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des TSVG
Tit. VI.0 – Anmerkungen
Tit. VI.2 RdSchr. 19i – Weitergehende Informationen
Die veränderten gesetzlichen Regelungen und deren praktische Auswirkungen werden kurzfristig in das Gemeinsame Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und Verletztengeld nach § 47 SGB VII eingearbeitet und daher hier nicht weitergehend ausgeführt.