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RdSchr. 19i vom 18.06.2019 - Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des TSVG
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des TSVG
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des TSVG
Vom 18./19. Juni 2019
GKV-Spitzenverband 1, Berlin
AOK-Bundesverband GbR, Berlin
BKK Dachverband e.V., Berlin
IKK e.V., Berlin
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Kassel
KNAPPSCHAFT, Bochum
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), Berlin
Vorwort
Der Deutsche Bundestag hat am 13.03.2019 das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG) verabschiedet; der Bundesrat hat dem Gesetz am 12.04.2019 zugestimmt. Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2019 I Nr. 18 vom 10.05.2019, S. 646 ff.) veröffentlicht und ist in wesentlichen Teilen am 11.05.2019 in Kraft getreten. Hiervon sind auch leistungsrechtliche Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung betroffen. Soweit hiervon abweichende Inkrafttretensregelungen gelten, wird nachfolgend gesondert darauf aufmerksam gemacht.
Mit dem TSVG sollen neben der Verbesserung des Zugangs der Patienten zur ambulanten ärztlichen Versorgung u. a. die Leistungsansprüche der Versicherten in einzelnen Bereichen der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung erweitert werden.
Der GKV-Spitzenverband sowie die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben zu den im Inhaltsverzeichnis genannten leistungsrechtlichen Änderungen beraten und die dabei erzielten Ergebnisse in diesem Rundschreiben zusammengefasst. Auf die Darstellung von rein redaktionellen oder gesetzestechnischen Änderungen wird dabei verzichtet.
Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden im Übrigen in den routinemäßigen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes sowie der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt.
Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217a SGB V