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BAG, 13.11.1985 - 4 AZR 309/84 - Betriebsübergang; Tarifvertrag; Bindungswirkung; Bindungdes Erwerbers an den alten Tarifvertrag
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.11.1985, Az.: 4 AZR 309/84
Betriebsübergang; Tarifvertrag; Bindungswirkung; Bindungdes Erwerbers an den alten Tarifvertrag
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Heilbronn 31.08.1983 - 4 Ca 381/83
LAG Stuttgart 27.03.1984 - 4 Sa 164/83
Fundstellen:
BAGE 50, 158 - 164
BB 1986, 698
NJW 1987, 863 (amtl. Leitsatz)
RdA 1986, 136
ZIP 1986, 593-595
BAG, 13.11.1985 - 4 AZR 309/84
Amtlicher Leitsatz:
1. Jahres nach Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB i. d. F. des arbeitsrechtlichen EGAnpassungsgesetzes vom 13.August 1980 betrifft nur die zur Zeit des Betriebsüberganges geltenden Tarifnormen.
2. Die einjährige Bindung des Erwerbers eines Betriebs an Rechtsnormen des alten Tarifvertrags (§ 613a Abs. 1 S. 2 - 4 BGB) betrifft nur die zur Teit des Übergangs geltende Fassung des bisherigen Tarifvertrags (Abs. 1 S. 2).
Tatbestand:
1
Der Kläger war im Jahre 1982 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der n. AG, beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft Nahrung, Genuß, Gaststätten. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der der Fachvereinigung der Raiffeisen-Warengenossenschaften angehörenden Unternehmen und Betriebe vom 18. März 1980 Anwendung. Für die Vergütung galt ebenfalls kraft Tarifbindung der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der der Fachvereinigung der Raiffeisen-Warengenossenschaften angehörenden Unternehmen und Betriebe vom 9. Juli 1982 mit Wirkung ab 1. April 1982. Nach diesem Tarifvertrag betrug der Tariflohn des Klägers 12,55 DM pro Stunde.
2
Mit Wirkung vom 1. Januar 1983 wurde der Betriebsteil Ö. der Firma n. AG von der Firma r. Gesellschaft mbH u. Co. KG in Ö. übernommen, die sich in n. Getränke GmbH & Co. KG Ö. umbenannte. Diese Firma, die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits, ist nicht tarifgebunden; sie gehört der Fachvereinigung der Raiffeisen-Warengenossenschaften und dem Arbeitgeberverband genossenschaftlicher und verwandter privater Unternehmen Stuttgart e. V. nicht an. Zwischen der Gewerkschaft Nahrung, Genuß, Gaststätten Landesbezirk Baden-Württemberg und dem genossenschaftlichen Arbeitgeberverband Württemberg e.V. wurde nach Kündigung des Lohn- und Gehaltstarifvertrages vom 9. Juli 1982 zum 31. März 1983 ein neuer Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der der Fachvereinigung der Raiffeisen-Warengenossenschaften angehörenden Unternehmen und Betriebe am 20. April 1983 rückwirkend ab 1. April 1983 geschlossen. Nach diesem neuen Loh- und Gehaltstarifvertrag betrüge der Stundenlohn des Klägers ab 1. April 1983 12,95 DM. Die Beklagte lehnte eine Erhöhung des Lohnes des Klägers entsprechend den Tarifabschlüssen im Bereich der Betriebe und Unternehmen der württembergischen Fachvereinigung der Raiffeisen-Warengenossenschaften ab und zahlt dem Kläger wie bis zum 31. März 1983 nach wie vor auch weiterhin nur den Lohn in Höhe von 12,55 DM pro Stunde.
3
Mit der vorliegenden Klage vom 5. August 1983, zugestellt am 12. August 1983, verlangt der Kläger für die Zeit vom 1. April 1983 bis zum 30. Juni 1983 den Differenzbetrag zwischen dem an ihn gezahlten bisherigen Tariflohn von 12,55 DM und dem ab 1. April 1983 gültigen Tariflohn in Höhe von 12,95 DM für drei Monate in Höhe von 207,60 DM. Er vertritt die Auffassung, daß die Beklagte nach § 613 a BGB ein Jahr lang nach dem Betriebsübergang an die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der der Fachvereinigung der Raiffeisen-Warengenossenschaft angehörenden Unternehmen und Betriebe gebunden sei. Damit sei die Beklagte verpflichtet, den Tariflohn für ein Jahr weiter zu gewähren, und müsse demgemäß auch den erhöhten Tariflohn ab 1. April 1983 zahlen, da andernfalls die Schutzvorschrift des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB unterlaufen würde. Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei es, bei einem Betriebsübergang den Arbeitnehmer in seinem gesamten Rechtszustand zu schützen.
4
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1983 207,60 DM nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus errechnenden Nettobetrag seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
5
Sie hat die Auffassung vertreten, daß sie mangels Tarifbindung nicht verpflichtet sei, den ab 1. April 1983 gültigen Lohn- und Gehaltstarifvertrag anzuwenden. Aus § 613 a BGB folge lediglich, daß sie als Betriebsübernehmerin in die Rechte und Pflichten eingetreten sei, die im Zeitpunkt des Überganges bestanden hätten. Ein erst nach dem Übergang abgeschlossener Lohn- und Gehaltstarifvertrag habe für sie keine Wirkung; auch folge aus § 613 a Abs. 1 Satz 4 BGB nur, daß der bei Betriebsübergang geltende Tarifvertrag weiter Anwendung finde und sogar eine frühere Beendigung dieses Tarifvertrages für sie Gültigkeit habe. Der alte Lohn- und Gehaltstarifvertrag sei aber zum 31. März 1983 gekündigt gewesen.
6
Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben die Klage bzw. die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers war zurückzuweisen. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß die Klage unbegründet ist. Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht. Diese Bestimmung ist durch das arbeitsrechtliche EG-Anpassungsgesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I, S. 1308) eingefügt worden und soll der Richtlinie des Rates der EG vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (Richtlinie Nr. 77/187/EWG) Rechnung tragen (vgl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 61/26 vom 5. März 1977). Diese EG-Richtlinie sieht in Teil II unter der Überschrift "Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer" in ihrem Art. 3 follendes in den ersten beiden Absätzen vor:
8
"(1) Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über.
9
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß der Veräußerer auch nach dem Übergang im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 neben dem Erwerb für Pflichten aus einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis einzustehen hat.
10
(2) Nach dem Übergang im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 erhält der Erwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zu der Kündigung oder dem Ablauf des Kollektivvertrags bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zu der Anwendung eines anderen Kollektivvertrages in dem gleichen Maß aufrecht, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren.
11
Die Mitgliedstaaten können den Zeitraum der Aufrechterhaltung der Arbeitsbedingungen begrenzen, sofern dieser nicht weniger als ein Jahr beträgt."
12
Die Bundesregierung hat mit dem arbeitsrechtlichen EG-Anpassungsgesetz durch Bundestagsdrucksache 8/3317 vom 6. November 1979 diese Richtlinie der EG umgesetzt. Einleitend wird in der Begründung zu dem Gesetzentwurf gesagt, daß die durch das Betriebsverfassungsgesetz 1972 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügte Vorschrift des § 613 a BGB nicht die Rechtsfolgen regelt, die sich aus einem Betriebsübergang für die Rechtsnormen eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Aus diesem Grunde soll § 613 a BGB um die Sätze 2 bis 4 erweitert werden. Dabei hat die Bundesregierung bereits die Fassung vorgeschlagen, die später Gesetz geworden ist. In der Begründung heißt es dazu:
13
"Durch die Ergänzung der Vorschrift des § 613 a Abs. 1 BGB erhalten die durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten einen Bestandsschutz beim Betriebsübergang entsprechend Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie vom 14. Februar 1977. Satz 2 bestimmt, daß die bei dem bisherigen Arbeitgeber durch einen Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer werden. Von der Möglichkeit des Artikels 3 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie, den Bestandsschutz für diese Rechte und Pflichten auf ein Jahr zu begrenzen, wurde Gebrauch gemacht, damit der neue Inhaber ggf. die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer des übernommenen Betriebs an die in seinem Unternehmen üblichen Arbeitsbedingungen anpassen kann. Satz 3 stellt klar, daß gegenüber der in Satz 2 geregelten individualrechtlichen Verpflichtung die kollektivrechtlichen Verpflichtungen wie üblich vorgehen. Der neue Inhaber ist in diesem Fall nur verpflichtet, die bei ihm bereits geltenden Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen einzuhalten und nicht noch daneben Arbeitsbedingungen, die sich nach Satz 2 aus anderen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ergeben. Satz 4 läßt eine Änderung der nur individualrechtlich geltenden Rechte und Pflichten vor Ablauf der Jahresfrist zu, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung auch bei dem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr gegolten hätten oder auf Grund einer Vereinbarung ein anderer - allerdings nur der einschlägige - Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis angewendet wird."
14
Dieser Vorschlag der Bundesregierung ist ohne jegliche Änderung als § 613 a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB Gesetz geworden. Aus dieser gesetzlichen Neuregelung kann man aber nur entnehmen, daß damit beabsichtigt war, den Arbeitnehmern beim Betriebsübergang die bisherigen Rechte zu erhalten oder sie zu wahren, wie es sich auch aus den Überschriften der Bestimmungen der EG-Richtlinie und des EG-Anpassungsgesetzes ergibt. Irgendwelche Fortentwicklung der Rechte oder eine dynamische Verweisung läßt sich daraus nicht ableiten. Vielmehr gilt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut lediglich, daß die Rechte und Pflichten des im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses übernommen werden müssen und als Rechtsnormen eines Tarifvertrages Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer werden. Diese beim Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Rechte und Pflichten dürfen dann nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Vor Ablauf dieser Frist von einem Jahr ist zwar eine Änderung möglich, wenn der Tarifvertrag nicht mehr gilt oder ein anderer Tarifvertrag innerhalb seines Geltungsbereiches vereinbart wird. Damit gilt aber nichts anderes, als was schon nach § 3 Abs. 3 TVG beim Austritt eines Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband gilt und auch schon mehrfach entschieden worden ist. Kurz vor Inkrafttreten des EG-Anpassungsgesetzes hat noch der Senat am 26. September 1979 - 4 AZR 819/77 - (BAGE 32, 113 = AP Nr. 17 zu § 613 a BGB) über die Fortgeltung bisheriger tariflicher Bestimmungen beim Betriebsübergang entschieden und ausgeführt, weder aus § 3 Abs. 3 TVG noch aus § 4 Abs. 5 TVG folge, daß die bisherigen Normen tarifrechtlich weitergelten. An diesem Zustand ist durch § 613 a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB nichts geändert worden. Dem Arbeitnehmer werden vielmehr lediglich die bisherigen Rechte erhalten und gewahrt, ohne daß er an der Weiterentwicklung dieser Rechte teilnimmt.
15
Der gegenteiligen Auffassung von Scholz (Festschrift für Müller 1981, S. 509 ff.) vermag der Senat nicht zu folgen. Insbesondere ergibt sich aus der Neuregelung von § 613 a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB nicht, daß damit der Gesetzgeber von den bisherigen Regelungen in § 3 und § 5 TVG abgewichen ist. Vielmehr geht auch § 613 a Abs. 1 BGB nur von bestimmten individuellen, zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges geltenden Tarifverträgen aus. Eine Bindung an tarifvertragliche Änderungen während des auf die Betriebsübernahme folgenden Jahres zu Lasten des Arbeitgebers ist im Gegensatz zur Auffassung von Scholz mit der gesetzlichen Neuregelung nicht niedergelegt worden. Im Gegenteil wird durch die gesetzliche Regelung, nach der die tariflichen Vorschriften zur Zeit des Betriebsüberganges in das Arbeitsverhältnis eingehen, die Geltung allein der zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges geltenden Tarifnormen noch verstärkt. Weil diese Normen nunmehr nicht normativ das Arbeitsverhältnis erfassen, sondern Teil des individuellen Arbeitsvertrages werden, wird eine Einwirkung späterer Tarifnormen noch stärker ausgeschlossen als durch die Regelungen in § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5 und § 5 TVG. Es wird keine Fortgeltung der Normen als auf das Arbeitsverhältnis einwirkende Bestimmungen vorgeschrieben, sondern ein Eingang dieser Normen in das Arbeitsverhältnis gesetzlich festgelegt. Werden aber damit die bisherigen tarifvertraglichen Normen nunmehr Teil des Arbeitsvertrages, fehlt es an einer Einwirkungsmöglichkeit normativer Art, wie sie spätere Tarifnormen nur entfalten könnten. Das Fehlen der normativen Wirkung späterer Tarifnormen ist damit noch stärker ausgeprägt und scheitert dann an der fehlenden Tarifbindung. Aus diesem Grunde bedarf es auch nicht mehr der Untersuchung der Frage, ob eine Bindung des Arbeitgebers an künftige Tarifverträge gegen Art. 9 Abs. 3 GG verstoßen würde, wie Scholz ausführt, weil der Arbeitgeber dann diese für ihn unkalkulierbaren Rechtswirkungen und Rechtseingriffe nicht vorhersehen kann und in rechtsstaatswidriger Weise betroffen wäre (Scholz, aaO, S. 535). Vielmehr ist auch aus diesem Grunde, weil der Gesetzgeber sowohl nach der Richtlinie Nr. 77/187/EWG als auch nach dem Entwurf zum arbeitsrechtlichen EG-Anpassungsgesetz lediglich einen Bestandsschutz gewähren wollte, davon auszugehen, daß damit von vornherein bei einer Betriebsübernahme nur die bestehenden und damit bekannten Rechte erhalten bleiben sollen.
16
Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Es geht nicht um die Frage, ob die bisherigen Regelungen durch den neuen Arbeitgeber zum Nachteil des Arbeitnehmers verändert werden können. Die bisherigen Rechte sind dem Kläger voll erhalten geblieben. Deshalb ist es unerheblich, ob die bisherigen tariflichen Bestimmungen gekündigt wurden oder durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt werden können. Die zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Rechte bleiben gewahrt. Die Bestandsgarantie nach § 613 a Abs. 1 BGB ist auch keine tarifliche und deshalb unabdingbare und unverzichtbare Vorschrift nach § 4 Abs. 1 TVG, die nur durch Tarifvertrag geändert werden könnte, sondern allein eine zwingende einzelvertragliche Regelung, die nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers im ersten Jahr nach der Betriebsübernahme vertraglich zu ungunsten des Arbeitnehmers geändert werden kann. Ist dieses Jahr abgelaufen oder tritt der Tarifvertrag auch beim bisherigen Arbeitgeber außer Kraft, besteht diese gesetzliche Bindungswirkung nicht mehr; dann können auch einzelvertragliche Änderungen vorgenommen werden. Der Senat folgt damit den Vorinstanzen und der in der Literatur ganz überwiegend vertretenen Meinung (vgl. Denck, RdA 1982, 160; Röder, DB 1981, 1980; Schreiber, RdA 1982, 137 und Seiter, AR-Blattei, Betriebsinhaberwechsel I B VIII 3 d).