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BAG, 22.04.1986 - 3 AZR 100/83 - Mehrere Trägerunternehmen; Gruppen-Unterstützungskasse; Mitbestimmungsrecht; Unterstützungskasse; Leistungsplan; Beschluss; Abgeordnetenpensionen; Abgeordnete; Unwirksamkeit Besitzstandsschutz
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.04.1986, Az.: 3 AZR 100/83
Mehrere Trägerunternehmen; Gruppen-Unterstützungskasse; Mitbestimmungsrecht; Unterstützungskasse; Leistungsplan; Beschluss; Abgeordnetenpensionen; Abgeordnete; Unwirksamkeit Besitzstandsschutz
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Düsseldorf - 03.06.1982 - AZ: 6 Ca 6284/81
LAG Düsseldorf 26.01.1983 - 12 Sa 1377/82
nachgehend:
LAG Düsseldorf - 27.04.1988 - AZ: 12 Sa 1377/82
Fundstellen:
BAGE 51, 387 - 397
NZA 1986, 357 (Pressemitteilung)
RdA 1986, 272
VersR 1986, 795-798 (Volltext mit amtl. LS)
ZIP 1986, 862-866
BAG, 22.04.1986 - 3 AZR 100/83
Amtlicher Leitsatz:
1. Betreiben mehrere Trägerunternehmen gemeinsam eine Gruppen-Unterstützungskasse, deren satzungsmäßige Organe über Form, Ausgestaltung und Verwaltung mehrheitlich entscheiden, so besteht insoweit kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. Vielmehr haben die Betriebsräte der einzelnen Trägerunternehmen gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen, soweit das Abstimmungsverhalten ihres Unternehmens bei Beschlüssen der satzungsmäßigen Unterstützungskassen-Organe über Fragen der Lohngestaltung (insbesondere des Leistungsplans) festzulegen ist.
2. Wird der Betriebsrat eines Trägerunternehmens bei mitbestimmungspflichtigen Fragen übergangen, führt das nicht zur Unwirksamkeit der Beschlüsse, die von den Organen der Gruppen-Unterstützungskasse satzungsgemäß gefaßt wurden. Welche Folgen die Rechtsverletzung im Verhältnis des Trägerunternehmens zu seinen versorgungsberechtigten Arbeitnehmern hat, bleibt unentschieden.
3. Will eine Unterstützungskasse im Rahmen eines bereits bestehenden Gesamtversorgungssystems die Anrechnung von Abgeordnetenpensionen neu einführen, so gebietet die Billigkeit einen Besitzstandsschutz zugunsten derjenigen versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die vor der Neuregelung und vor der Übernahme des Abgeordnetenmandats bereits hohe unverfallbare Anwartschaften erworben hatten.