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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2 RdSchr. 19 Brexit, Allgemeines
Tit. 2.2 RdSchr. 19 Brexit
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des BrexitSozSichÜG
Tit. 2 – § 12 - Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung
Tit. 2.2 RdSchr. 19 Brexit – Allgemeines
(1) Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit im SGB V nichts Abweichendes bestimmt ist. Ab dem Zeitpunkt des Austritts des GBR aus der EU gilt dies grundsätzlich auch für den Aufenthalt im GBR. Nach dem SGB V Versicherte können Leistungsansprüche daher weder auf Basis des überstaatlichen Rechts im Rahmen der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit noch auf Grundlage des innerstaatlichen Rechts im Rahmen des § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V geltend machen.
(2) Das BrexitSozSichÜG räumt für den unter Abschnitt 2.3 benannten Personenkreis unter bestimmten Voraussetzungen jedoch Ansprüche im GBR zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein. Da für die Umsetzung dieser in den §§ 13 und 14 BrexitSozSichÜG vorgesehenen Ansprüche für Versicherte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im GBR haben, ein Rückgriff auf die Regelungen des Sozialgesetzbuches erforderlich ist, wurden diese Personenkreise mit § 12 BrexitSozSichÜG vom Leistungsruhen ausgenommen.
(3) Versicherte, die der GKV nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BrexitSozSichÜG beigetreten sind, werden weiterhin - wie alle anderen in der GKV Versicherten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland - vom Leistungsruhen erfasst. Personen, denen ein Beitrittsrecht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BrexitSozSichÜG eingeräumt wird, haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und waren bis zu ihrem Beitritt im nationalen Gesundheitsdienst des GBR versichert.