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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1 RdSchr. 19 Brexit, Allgemeines
Tit. 1 RdSchr. 19 Brexit
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des BrexitSozSichÜG
Tit. 1 RdSchr. 19 Brexit – Allgemeines
(1) Das GBR wird durch den Austritt aus der EU ohne Austrittsabkommen zu einem Drittstaat.
(2) Personen, für die bereits vor dem Austritt die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des GBR zu irgendeinem Zeitpunkt galten oder die sich zum Austrittszeitpunkt im GBR dauerhaft oder vorübergehend aufhielten und dabei den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (BRD) unterfielen, sind von einem Austritt des GBR aus der EU ohne Austrittsabkommen in besonderem Maße betroffen.
(3) Um unbillige Härten durch den Wegfall des EU-Rechts u. a. in Bezug auf die Krankenversicherungsansprüche, insbesondere hinsichtlich der entfallenden Möglichkeit der Sachleistungsaushilfe bzw. Möglichkeit der Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V aufzufangen und dem in Rede stehenden Personenkreis Rechtssicherheit im Hinblick auf Versicherungsstatus, Ansprüche und Leistungen zu vermitteln, wurden mit dem BrexitSozSichÜG Übergangsregelungen u. a. in Bezug auf Versicherungs- und Leistungsansprüche geschaffen. Diese gelten ab dem Tag an dem der Austritt des GBR aus der EU wirksam wird. Allerdings kann der deutsche Gesetzgeber im Verhältnis zum GBR das durch den Austritt aus der EU entfallende koordinierende Sozialrecht nur begrenzt kompensieren, da dieser nur einseitig Regelungen treffen und dementsprechend nicht das GBR binden kann.
(4) Unabhängig davon hat die Europäische Kommission am 30.01.2019 die "Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung von Notfallmaßnahmen im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union" im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit vorgelegt. Zur Wahrung von Rechten betroffener Personen gelten hiernach bestimmte Grundsätze der Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wie die Gleichstellung, die Zusammenrechnung und die Gleichbehandlung weiter, soweit Sachverhalte bzw. Zeiten betroffen sind, die vor dem Austritt eingetreten sind bzw. liegen. Die Grundsätze der Exportierbarkeit von Geldleistungen, der Erbringung von Sachleistungen bei Krankheit und die Vorschriften über das anwendbare Recht gelten allerdings nicht über das Austrittsdatum des GBR hinaus. Die Verordnung entfaltet unmittelbare Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten und hat Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Recht. Sofern sich aus den Regelungen der Verordnung Auswirkungen auf die hier maßgeblichen aus dem BrexitSozSichÜG resultierenden Leistungsansprüche ergeben, wird dies im Zusammenhang mit der Kommentierung der einzelnen Vorschriften in diesem Papier entsprechend aufgegriffen.
(5) Das zwischen der BRD und dem GBR am 20.04.1960 geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit, das derzeit in Bezug auf die Isle of Man Anwendung findet, ist - sofern es für die hier in Rede stehenden Sachverhalte wiederaufleben sollte - im Übrigen nicht deckungsgleich mit dem bestehenden Koordinierungsrecht der EU.2 Sollte es bei einem Wiederaufleben des Abkommens zu Überschneidungen mit dem vorliegenden BrexitSozSichÜG kommen, stellt § 4 des Gesetzes klar, dass die Regelungen zur sozialen Sicherheit des BrexitSozSichÜG für die vom persönlichen Geltungsbereich erfassten Personen unbeschadet ihrer Rechte aus dem Abkommen vom 20.04.1960 und unbeschadet des für die Bundesrepublik Deutschland vorrangig geltenden Rechts der EU zum Tragen kommen.
Sofern eine abschließende Klärung zwischen dem GBR und der BRD erfolgt ist, ob das Sozialversicherungsabkommen vom 20.04.1960 gilt, wird der GKV-Spitzenverband gesondert informieren.