Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.2 RdSchr. 19 Brexit, Allgemeines
Tit. 5.2 RdSchr. 19 Brexit
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des BrexitSozSichÜG
Tit. 5 – § 15 - Verträge mit Leistungserbringern im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
Tit. 5.2 RdSchr. 19 Brexit – Allgemeines
(1) Den Krankenkassen und ihren Verbänden wird mit dieser an § 140e SGB V angelehnten Regelung die Möglichkeit eingeräumt, Verträge mit Leistungserbringern im GBR zu schließen und somit ihren Versicherten weiterhin Sachleistungen zu vermitteln. Diese Verträge bieten zudem die Möglichkeit zur Ausweitung des Leistungsangebots.
(2) Sachleistungen auf Grundlage eines solchen vertraglichen Anspruchs verdrängen die Kostenerstattungsregelung nach § 13 BrexitSozSichÜG, gehen dieser also vor.