Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.1 RdSchr. 15b, Versicherungspflicht
Tit. 4.1 RdSchr. 15b
Gemeinsames Rundschreiben betr. versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI
Tit. 4 – Rentenversicherung
Tit. 4.1 RdSchr. 15b – Versicherungspflicht
(1) Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld der sozialen oder privaten Pflegeversicherung sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt rentenversicherungspflichtig waren, wobei sich der Jahreszeitraum um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II verlängert (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Ist die Vorpflichtversicherung erfüllt, tritt selbst dann Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld ein, wenn es allein aus einer geringfügigen Beschäftigung (auch bei Versicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 8 SGB VI oder Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI) resultiert.
(2) Sind die Voraussetzungen der Vorpflichtversicherung nicht erfüllt, besteht die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, über die grundsätzlich der Rentenversicherungsträger zu entscheiden hat. Die das Pflegeunterstützungsgeld zahlende Stelle weist den Leistungsbezieher dann auf die Antragsmöglichkeit und die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI einzuhaltende Antragsfrist von drei Monaten nach Beginn der Leistung hin. Die Prüfung der Voraussetzungen der Vorpflichtversicherung kann mit dem als Anlage 2 beigefügten Schreiben erfolgen.
(3) Die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI schließt eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung aufgrund anderer Pflichtversicherungsverhältnisse (Mehrfachversicherung) nicht aus.