Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.1 RdSchr. 15b, Versicherungspflicht
Tit. 5.1 RdSchr. 15b
Gemeinsames Rundschreiben betr. versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI
Tit. 5 – Arbeitslosenversicherung
Tit. 5.1 RdSchr. 15b – Versicherungspflicht
(1) Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen und ggf. einer Beihilfestelle sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung arbeitslosenversicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III unterbrochen hat (§ 26 Abs. 2 Nr. 2b SGB III).
(2) Wegen der grundsätzlichen Versicherungsfreiheit von geringfügig Beschäftigten in der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGB III) führt Pflegeunterstützungsgeld, das aufgrund einer Freistellung in einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung gewährt wird, nicht zur Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Dies gilt selbst dann, wenn die Freistellung in einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung erfolgt, die neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird (§ 27 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB III). In der Arbeitslosenversicherung wird damit dem geltenden Recht Rechnung getragen, wonach geringfügige Beschäftigungen keinen Leistungsanspruch bei Arbeitslosigkeit begründen.
(3) Die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 2b SGB III schließt eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung aufgrund anderer Versicherungspflichtverhältnisse (Mehrfachversicherung) nicht aus.