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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1 RdSchr. 19e, Allgemeines
Tit. 2.1 RdSchr. 19e
Gemeinsames Rundschreiben zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG) auf die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach §§ 40, 41 SGB V
Tit. 2.1 RdSchr. 19e – Allgemeines
(1) Für Versicherte, die eine Rehabilitationsleistung in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung in Anspruch nehmen möchten, galt der Grundsatz "ambulant vor stationär" vor dem Inkrafttreten des Pflege-Personalstärkungsgesetzes schon nicht. Da nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB V die Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB V in diesen Fällen nicht gilt. Pflegende Angehörige, bei denen Rehabilitationsbedürftigkeit und Rehabilitationsfähigkeit vorliegen und eine positive Rehabilitationsprognose gegeben ist, können eine stationäre Rehabilitationsleistung auch in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer vergleichbaren Einrichtung in Anspruch nehmen. Sie können nicht darauf verwiesen werden, dass eine ambulante Rehabilitationsleistung ausreichend sei.
(2) Für Rehabilitationsleistungen in Einrichtungen des Müttergenesungswerks bzw. vergleichbarer Einrichtungen gelten nach § 41 Abs. 2 SGB V die Regelungen des § 40 Abs. 3 SGB entsprechend. Die Ausführungen in diesem Rundschreiben zu den Neuregelungen des § 40 SGB V bezüglich der Mitaufnahme eines pflegebedürftigen Angehörigen in die Rehabilitationseinrichtung und zur Koordination der Versorgung einer pflegebedürftigen Person in einer anderen Einrichtung sind deshalb auch bei dieser Versorgungsform zutreffend.